Mit einem Beschluss vom 28.1.2011 (L 5 R 848/10 B ER) entschieden die Richter des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG), dass bei einem Betriebsübergang der neue Betriebsinhaber im Regelfall nicht für Beitragsschulden des Unternehmensverkäufers in Anspruch genommen werden kann.
In dem Fall wurde das Unternehmen einer GmbH & Co. KG unter Übernahme der dort Beschäftigten an die in Anspruch genommene GmbH verpachtet. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurden von der Deutschen Rentenversicherung Beitragsnachforderungen in Höhe von über 1,7 Mio. EUR für einen mehrjährigen Zeitraum, mit Zeiten sowohl vor als auch nach dem Betriebsübergang, geltend gemacht. Die GmbH wehrte sich unter anderem gegen die Beitragsforderungen, soweit sie ehemalige Mitarbeiter der GmbH & Co. KG betrafen.
Die Richter folgten der Argumentation der GmbH, die die Ansicht vertrat, sie hafte für die Beitragsrückständer der GmbH & Co. KG nicht. Es fehlt nach Beurteilung des Gerichts an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Damit weist das Bayerische LSG auf eine Regelungslücke hin:
Weder § 613 a BGB (als Schutzrecht für Arbeitnehmer), noch § 25 HGB (als Regelung für Geschäftsverbindlichkeiten) seien auf Beitragsverpflichtungen entsprechend anwendbar. Dies gelte auch für die einschlägige Regelung der Abgabenordnung (§ 75 AO), der eine Haftung für Steuerschulden vorsieht.
Der Beschluss ist rechtskräftig, weil unanfechtbar.
Möglicherweise wird der Gesetzgeber kurzfristig reagieren und eine Anspruchsgrundlage im Sozialgesetzbuch schaffen. Sehr gut möglich ist auch, dass die Deutsche Rentenversicherung künftig bei Betriebsübergängen häufiger eine möglichst zeitnahe Betriebsprüfung durchführen wird. Bis zu einer möglichen Gesetzesänderung sollten Arbeitgeber in vergleichbaren Fällen Widerspruch gegen die Beitragsbescheide einlegen und – wie in der besprochenen Entscheidung – die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs vor dem zuständigen Sozialgericht herstellen lassen, damit die Beiträge nicht zur Zahlung fällig werden.