Das Hessische Landesarbeitsgericht hat einen Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung von 7.000 Euro verurteilt. weil dieser eine nahe des Eingangsbereichs tätige Mitarbeiterin seit Juni 2008 an ihrem Arbeitsplatz permanent mit einer Videokamera überwachte (Urteil vom 25.10.2010, Az.: 7 Sa 1586/09). Das Gericht bestätigte damit ein Urteil der 6. Kammer des LAG Frankfurt vom 14. Juli 2010 (6 Sa 1587/09), die den gleichen Arbeitgeber schon auf eine Zahlung von ebenfalls 7.000,- Euro an eine Kollegin der Klägerin verurteilte.
Gegenüber der Eingangstür des Büros hatte der Arbeitgeber eine Videokamera angebracht, die nicht nur auf den Eingangsbereich, sondern im Vordergrund auch auf den Arbeitsplatz der Klägerin, einer 24-jährigen kaufmännischen Angestellten, gerichtet war. Die Mitarbeiterin machte im Oktober 2008 Schadensersatzansprüchen wegen einer Persönlichkeitsverletzung geltend. Das Arbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber zunächst zur Zahlung einer Entschädigung von 15.000 Euro. Durch das Filmen habe er unverhältnismäßig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterin eingegriffen
Auf die Berufung der Arbeitgeberin senkte das LAG zwar den Entschädigungsbetrag, gab der Arbeitnehmerin jedoch im Grundsatz recht.
Der Arbeitgeber hatte im Prozess vor allem argumentiert, die Kamera sei nicht ständig in Funktion gewesen und nur zur Sicherheit der Mitarbeiter angebracht worden sei, weil es in der Vergangenheit schon zu Übergriffen auf Mitarbeiter gekommen sei.
Dennoch sei der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiterin unverhältnismäßig, argumentierte dagegen das LAG. Eine Ausrichtung der Kamera nur auf den Eingangsbereich des Büros wäre möglich gewesen. Es sei auch unerheblich, dass die Kamera nicht ständig in Funktion war. Allein die Unsicherheit darüber, ob die Kamera tatsächlich aufzeichne oder nicht, habe die Mitarbeiterin einem ständigen Anpassungs- und Überwachungsdruck ausgesetzt, den sie nicht hinnehmen musste, nachdem sie sich bereits früh gegen die Installation der Videokamera gewandt hatte. Es handele es um eine schwerwiegende und hartnäckige Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts, die nach Abwägung aller Umstände die Verurteilung zu einer Entschädigung von 7.000 Euro rechtfertige.
Die Überwachung mittels Videokameras führt in der Praxis immer wieder zu arbeitsrechtlichen Streitigkeiten. Dabei können derartige Maßnahmen in Einzelfällen durchaus zulässig sein. Die Anforderungen an zulässige Überwachungsmaßnahmen sind allerdings streng. Stets ist in die Überlegungen einzubeziehen, ob eine Überwachung verhältnismäßig ist oder der angestrebte Zweck nicht auch mit milderen Mitteln erreicht werden kann oder zumindest zunächst versucht werden muss. Auch sind in aller Regel die Mitbestimmungsrechte eines gegebenenfalls bestehenden Betriebsrats zu beachten.