Ein GmbH-Geschäftsführer hat nach seiner Abberufung grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Beschäftigung in einer ähnlichen Stellung als Arbeitnehmer, wenn der Arbeitsvertrag eine solche Beschäftigungsmöglichkeit nicht ausdrücklich vorsieht. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 11. Oktober 2010 (II ZR 266/08).
Beim Kläger handelte es sich um den ehemaligen Direktor und Intendanten der Kunsthalle in Bonn, der im Jahr 1989 zum dortigen Geschäftsführer bestellt wurde. Diese Bestellung wurde im Jahr 2007 widerrufen. Der Geschäftsführervertrag wurde zum Jahresende gekündigt. Diese Kündigung hielt der Kläger für unwirksam und machte seine Weiterbeschäftigung unter Fortzahlung seiner Bezüge geltend.
Vor dem Landgericht Bonn blieb die Klage zunächst erfolglos. Das Oberlandesgericht Köln sah dies anders. Es verurteilte die Kunsthalle zur Weiterbeschäftigung als Arbeitnehmer in einer ähnlichen leitenden Funktion.
Die Richter des BGH widersprachen jedoch: Der Anstellungsvertrag als Geschäftsführer einer GmbH habe regelmäßig nur die Geschäftsführertätigkeit selbst zum Inhalt. Eine Tätigkeit unterhalb der Geschäftsführerebene sei jedoch im Anstellungsvertrag nicht vereinbart. Daher bestehe keine Verpflichtung der Kunsthalle zu einer anderweitigen Beschäftigung.
Die Entscheidung führt die Konsequenzen einer Kündigung, bzw. Abberufung als Geschäftsführer einer GmbH recht deutlich auf: Der Geschäftsführer ist gegen eine ordentliche Kündigung in der Regel nur unzulänglich geschützt. Zum Ausspruch einer Kündigung ist kein sachlicher Grund notwendig. Selbst langjährige vorangegangene Beschäftigungszeiten im gleichen Unternehmen erhalten nach der Gesetzeslage häufig keine besonderen Anwartschaften oder Rechte.
Die Schutzlosigkeit, in die sich der Geschäftsführer mit Unterzeichnung des Geschäftsführervertrags begibt, ist freilich nicht zwingend. Eine besonders sorgfältige Ausgestaltung des Geschäftsführervertrags kann einen solchen Schutz nämlich schaffen. Die vertraglichen Möglichkeiten zur Absicherung hierzu sind vielfältig. So kann vereinbart werden, dass der Geschäftsführer nach Beendigung seiner Funktion seine alte Stelle wieder antreten darf oder auf eine gleichwertige andere Stelle versetzt wird. Zur Absicherung möglich sind auch besonders lange Kündigungsfristen, eine mehrjährige Befristung des Vertrags oder die Vereinbarung einer von vorne herein ausgehandelten Abfindung. Sogar die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes, das aus sich selbst heraus auf den Geschäftsführervertrag keine Anwendung findet, kann einzelvertraglich vereinbart werden (BGH vom 10. Mai 2010, II ZR 70/09). Nicht alle derartigen Möglichkeiten werden jedoch auch immer zweckmäßig sein. Empfehlenswert ist eine sorgfältige Analyse unter Berücksichtigung des Einzelfalls (persönliche Bedürfnisse, Branchenüblichkeiten, konjunkturelle Lage, Chancen auf dem Arbeitsmarkt usw.). Wir beraten Sie zur Gestaltung von GmbH-Geschäftsführerverträgen gerne.